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BGBl. I Nr. 143/2023

kundgemacht 16.11.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2023× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 2 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 2 (neu)
in Kraft 10.05.2006 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 58/2006 · danach: BGBl. I Nr. 143/2023 § 17↗RIS↗
in Kraft 17.11.2023 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 143/2023 · danach: BGBl. I Nr. 78/2026 § 17↗RIS↗
Enteignung
§ 17.
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(2) Eine Enteignung zum Zweck der Errichtung von Photovoltaikanlagen ist unzulässig.
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Nutzungsrecht