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BGBl. I Nr. 144/2023

kundgemacht 16.11.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Forstgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2023× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 1127 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 3
in Kraft 21.06.2013 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 104/2013 · danach: BGBl. I Nr. 144/2023 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 17.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 144/2023 § 2↗RIS↗
Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen
§ 2.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.
(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. Gemäß § 1a Abs. 5 gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.