BGBl. I Nr. 146/2023
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 22.
(1) Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.
(2) Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1 Bundesvertretung der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
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