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BGBl. I Nr. 146/2023

kundgemacht 16.11.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2023× zu HSG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) 30 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 3
in Kraft 16.11.2016 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 97/2016 · danach: BGBl. I Nr. 146/2023 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 17.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 146/2023 § 8↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 8.
(1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
1. die Bundesvertretung der Studierenden,
2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft