Absatz eins,Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass
- Ziffer einsSchutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen,
- Ziffer 2Maßnahmen, die auf die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und deren nachhaltige Befreiung aus der Gewaltspirale abzielen, oberste Priorität haben,
- Ziffer 3Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl und regionaler Streuung eine wichtige Voraussetzung für das in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Ziel sind sowie der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden Istanbul Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, dienen und
- Ziffer 4Schutzunterkünfte auch auf vulnerable Gruppen, wie etwa Frauen mit besonderen Bedürfnissen, ausgerichtet sein sollen.