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BGBl. I Nr. 147/2023

kundgemacht 21.11.2023 RIS↗Parlament↗
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2023× zu FSchVE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder) (FSchVE) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2023 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger

  1. Absatz eins,Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      bedarfsgerechtes Schutz- und Sicherheitskonzept,
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Artikel 4, dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau,
    3. Ziffer 3
      bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4 Wochenstunden pro Frauenplatz im Durchrechnungszeitraum eines Jahres und
    4. Ziffer 4
      bedarfsgerechte Räumlichkeiten.
  2. Absatz 2,Die Länder verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu setzen, dass das Angebot an Schutzunterkünften allen relevanten Stellen bekannt ist und allen betroffenen Frauen im Landesgebiet gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen offensteht.
  3. Absatz 3,Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Absatz eins, genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen.
  4. Absatz 4,Die Länder verpflichten sich, für die Gewährleistung der fachlich gebotenen Kooperation der Träger mit relevanten Einrichtungen Vorsorge zu treffen.