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BGBl. I Nr. 148/2023

kundgemacht 01.12.2023 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2024 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2024 (Bundesfinanzgesetz 2024 – BFG 2024) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2023× zu BFG 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2024 (BFG 2024) neu § 0↗RIS↗
Art. 6aneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2023 Art. 6a↗RIS↗

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel römisch sechs a. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.