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BGBl. I Nr. 152/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2023 § 4↗RIS↗

Entschädigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt
    1. Ziffer eins
      die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      Personen, gegen die wegen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowie
    3. Ziffer 3
      Personen, die im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung beträgt
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins
      1. Litera a
        3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
      2. Litera b
        1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2
      1. Litera a
        500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren und
      2. Litera b
        1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, einmalig 1 500 Euro.
  3. Absatz 3,Ist gemäß Paragraph 2, nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, zu bemessen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.