Absatz eins,Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zuständige Bundesministerin bzw. der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zuständige Bundesminister, sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Beirats (Paragraph 3,) und der Kommission für Provenienzforschung (Paragraph 4 a,) sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut betroffenen Personen zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut, erforderlichenfalls zu verarbeiten. Zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden und sonstigen Einrichtungen, die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Die Behörden und sonstigen Einrichtungen dürfen diese Daten auch in Form von Unterlagen, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im für diese Zwecke erforderlichen Ausmaß enthalten, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
BGBl. I Nr. 158/2023
Änderung des Kunstrückgabegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstrückgabegesetz – KRG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4bneu
Datenverarbeitung
Paragraph 4 b,
- Absatz 2,Die Organe gemäß Absatz eins, sind ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut erforderlichenfalls an Dritte sowie einander zu übermitteln. Die Organe gemäß Absatz eins, können den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus als Sachverständigen beiziehen und zu den Zwecken gemäß dem ersten Satz Einsicht in die beim Nationalfonds befindlichen Unterlagen nehmen. Zu den Zwecken gemäß dem ersten Satz ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu übermitteln bzw. Zugang zu ihnen zu gestatten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden.
- Absatz 3,Bei den nach diesem Paragraphen verarbeiteten Daten handelt es sich um Archivalien gemäß Paragraph 25, Denkmalschutzgesetz – DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,.