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BGBl. I Nr. 160/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Meldegesetzes 1991, des Personenstandsgesetzes 2013 und des Namensänderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) 14 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 4
in Kraft 25.05.2018 – 04.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 · danach: BGBl. I Nr. 160/2023 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 05.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 160/2023 § 28↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Todesfall und Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 28.
(1) Die Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.
(2) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:
1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
2. dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
3. der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
4. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;
5. dem letzten Unterkunftgeber;
6. sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(3) Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte ( E-ID gemäß den§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.