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BGBl. I Nr. 163/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz sowie Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 163/2023 § 11↗RIS↗

Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten

Paragraph 11,

Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspirantinnen und Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die Ausbildung zur Journalistin bzw. zum Journalisten im Print- oder im Online-Bereich abgestellt sind, sowie externe Kosten von Einrichtungen gemäß Paragraph 9,, die aus externer Beratungsleistung für die Ausbildung von Aspirantinnen und Aspiranten entstehen, anerkannt. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren bisherige journalistische Arbeiten vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen und die allenfalls von einer Einrichtung gemäß Paragraph 9, bezogenen externen Beratungsleistungen darzulegen.