BGBl. I Nr. 165/2023
Aufhebung des § 110 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie des § 111 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 110 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie des § 111 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 110geändert ab 01.01.2025 ersetzt durch BGBl. I Nr. 157/2024Abs 1 Z 1 (aufgehoben); Abs 4 (aufgehoben)
Sicherstellung
§ 110.
(1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)
2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
… 11 unveränderte Absätze
3. zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
erforderlich scheint.
(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,
1. wenn sie
a. in niemandes Verfügungsmacht stehen,
b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
d. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),
3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder
4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)
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