BGBl. I Nr. 166/2023
Dienstrechts-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 138geändertZ 3 lit a, lit b
… 6 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT F
Wachebeamte
Gehalt
§ 138.
Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass
1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen und
3. das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2
a) in der Gehaltsstufe 20 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 092,6 375,6 € sowie
b) in der Gehaltsstufe 21 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 167,6 457,4 € beträgt.