BGBl. I Nr. 166/2023
Dienstrechts-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 170ageändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil
Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2023 2024
§ 170a.
(1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten
1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
2. Vertragsbediensteten des Bundes,
3. Landeslehrpersonen und
4. Landesvertragslehrpersonen
mit 1. Jänner 2023 2024 um 7,15 9,15 v.H., mindestens jedoch um 170,0 192,0 €, und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.