Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
- Ziffer einsdie Grundsteuer;
- Ziffer 2die Kommunalsteuer;
- Ziffer 3der Wohnbauförderungsbeitrag;
- Ziffer 4Zweitwohnsitzabgaben;
- Ziffer 5die Feuerschutzsteuer;
- Ziffer 6Fremdenverkehrsabgaben;
- Ziffer 7Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
- Ziffer 8Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
- Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
- Ziffer 10Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Sportförderungsabgaben;
- Ziffer 11Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,;
- Ziffer 12Abgaben für das Halten von Tieren;
- Ziffer 13Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
- Ziffer 14Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
- Ziffer 15Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
- Ziffer 16Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
- Ziffer 17die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
- Ziffer 18Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder;
- Ziffer 19Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,.