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BGBl. I Nr. 170/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pflegefondsgesetzes, des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes; Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 sowie Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegefondsgesetz (PFG) 1141 § 0↗RIS↗
§ 1aaufgehoben
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 22/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2023 § 1a↗RIS↗

Ausgabenpfad

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 vor.
  2. Absatz 2,Die Zielerreichung wird vom Bundesministerium für Finanzen anhand der festgelegten Ausgabenhöchstwerte im Vergleich zu den Ergebnissen der Pflegedienstleistungsstatistik des jeweiligen Berichtsjahres überprüft.