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BGBl. I Nr. 171/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz sowie Änderung des Tierseuchengesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 20 § 0↗RIS↗
§ 62geändert
in Kraft 25.04.2017 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 51/2017 · danach: BGBl. I Nr. 171/2023 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 171/2023 · danach: BGBl. I Nr. 75/2026 § 62↗RIS↗
Rückstandshöchstgehalte
§ 62.
Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG auf der Homepage der Agentur kundzumachen.