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BGBl. I Nr. 171/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz sowie Änderung des Tierseuchengesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 171/2023 § 18↗RIS↗

Aufgaben der Agentur

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Artikel 131, ff der Verordnung (EU) 2017/625 (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 25, GESG) und
    2. Ziffer 2
      Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzbei der einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Artikel 102, ff der Verordnung (EU) 2017/625.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Absatz eins, ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.