Brennstoffwärmeleistung (in MW) der mittelgroßen Anlage;
BGBl. I Nr. 173/2023
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4neu
Anlage 4
Vom Betreiber vorzulegende Informationen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Art der mittelgroßen Anlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige mittelgroße Anlage);
- Ziffer 3Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2 FAV 2019 (Paragraph 6, Absatz 11,);
- Ziffer 4Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Anlage oder, wenn bei bestehenden mittelgroßen Anlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
- Ziffer 5Wirtschaftszweig, in dem die mittelgroße Anlage eingesetzt wird (NACE-Code);
- Ziffer 6voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der mittelgroßen Anlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);
- Ziffer 7falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FAV 2019 (Paragraph 6, Absatz 11 a, Ziffer 6,) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Anlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird;
- Ziffer 8Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der mittelgroßen Anlage mit Anschrift.