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BGBl. I Nr. 173/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 173/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013) 242 § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 173/2023 Anl. 4↗RIS↗

Anlage 4

Vom Betreiber vorzulegende Informationen

  1. Ziffer eins
    Brennstoffwärmeleistung (in MW) der mittelgroßen Anlage;
  2. Ziffer 2
    Art der mittelgroßen Anlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige mittelgroße Anlage);
  3. Ziffer 3
    Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2 FAV 2019 (Paragraph 6, Absatz 11,);
  4. Ziffer 4
    Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Anlage oder, wenn bei bestehenden mittelgroßen Anlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
  5. Ziffer 5
    Wirtschaftszweig, in dem die mittelgroße Anlage eingesetzt wird (NACE-Code);
  6. Ziffer 6
    voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der mittelgroßen Anlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);
  7. Ziffer 7
    falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FAV 2019 (Paragraph 6, Absatz 11 a, Ziffer 6,) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Anlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. Ziffer 8
    Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der mittelgroßen Anlage mit Anschrift.