BGBl. I Nr. 173/2023
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46geändertZ 1 bis Z 3
Vollziehung
§ 46.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich der §§ 32, 44 und 45 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Familie Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Jugend Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines ihres Wirkungsbereiches,
3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie Arbeit und Jugend Wirtschaft
betraut.