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BGBl. I Nr. 173/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 173/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013) 242 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben); Abs 4
in Kraft 12.07.2013 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 127/2013 · danach: BGBl. I Nr. 173/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 173/2023 § 5↗RIS↗
BVT-Schlussfolgerungen
§ 5.
(1) Die BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokument für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen für Anlagen anzuwenden, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union als Beschlüsse der Europäischen Kommission veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie Arbeit und Jugend Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie Arbeit und Jugend Wirtschaft.
(2) Bis zur Verfügbarkeit der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten als BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des Abs. 1 Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für Großfeuerungsanlagen gemäß Verabschiedung von drei Referenzunterlagen zur Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (2006/C 253/03), ABl. Nr. C 253 vom 19.10.2006, S. 5.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 173/2023)
(3) Legt die Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, hat sie sicherzustellen, dass
1. diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und
2. die Anforderungen der §§ 8 bis 11 erfüllt werden.
Enthalten die genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit einer besten verfügbaren Technik assoziierten Emissionswerte, so hat die Behörde dafür zu sorgen, dass die von ihr festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
(4) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage des Standes der Technik, den sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen festzulegen, wobei den Kriterien der Anlage 2 besonders Rechnung zu tragen ist.