BGBl. I Nr. 173/2023
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Allgemeines
§ 8.
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6 und, 8 bis, 9 und 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11.