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BGBl. I Nr. 178/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 – GesDigG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 178/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

SE-Gesetz (SEG ) 12 § 0↗RIS↗
§ 59geändertAbs 4
in Kraft 01.08.2011 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 53/2011 · danach: BGBl. I Nr. 178/2023 § 59↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 178/2023 § 59↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Bestellung und Abberufung
§ 59.
(1) Der Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
(2) In börsenotierten Gesellschaften (§ 3 AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(3) Wird ein geschäftsführender Direktor auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe bestellt, ist die Bestellung fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
(4) Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 75 Abs. 2 bis 2c AktG entsprechend.
(5) Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Anmerkung
EG EG/EU: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011; Art. 7, BGBl. I Nr. 178/2023