BGBl. I Nr. 181/2023
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57ageändertZ 1, Z 4
Urkunden über Fehlgeburten
§ 57a.
Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:
1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;
2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;
3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);
5. das Datum der Ausstellung;
6. die Namen des Standesbeamten.