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BGBl. I Nr. 181/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2023× zu PStG 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) 12 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 4
in Kraft 25.05.2018 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 · danach: BGBl. I Nr. 181/2023 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 181/2023 § 7↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Mitwirkungspflichten von ordentlichen Gerichten und sonstigen Behörden
Ordentliche Gerichte
§ 7.
(1) Ordentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln:
1. die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft zu einem Kind;
2. die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft oder einer Entscheidung gemäß Z 1;
3. die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
4. die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
5. die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
… 6 unveränderte Absätze
6. die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
7. die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
8. eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
9. eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
(2) Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bereitgestellt.