Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 182/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
DSA-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Commerce-Gesetz (ECG) 184 § 0↗RIS↗
§ 17aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 16.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023 § 17↗RIS↗

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich,
    1. Ziffer eins
      sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
    2. Ziffer 2
      sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt.