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BGBl. I Nr. 182/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
DSA-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 17.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 182/2023 § 6↗RIS↗

Geldstrafe und Zwangsgeld

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer eine der in Paragraph 5, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist von der KommAustria
    1. Ziffer eins
      soweit sich diese Verwaltungsübertretung auf
      1. Litera a
        die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen,
      2. Litera b
        die Unterlassung einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen oder
      3. Litera c
        die Nichtduldung einer Nachprüfung
      bezieht, mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 1 % des jährlichen Einkommens oder weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten oder der betreffenden anderen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes dieses Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      einem Bescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Artikel 51, Absatz 2, Litera b, der Verordnung, mit dem die Einstellung von Zuwiderhandlungen oder die Verhängung von Abhilfemaßnahmen angeordnet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      einem Bescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 51, Absatz eins, Litera a, oder c der Verordnung, oder einer Anordnung zur Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Artikel 51, Absatz eins, Litera b, der Verordnung
    zuwiderhandelt, ist von der KommAustria per Bescheid aufzufordern, diese Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Zudem hat die KommAustria gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 4, der Verordnung eine Geldstrafe als Zwangsgeld von bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung von einem in diesem Bescheid genannten Datum an anzudrohen. Kommt der Anbieter von Vermittlungsdiensten oder die betreffende andere Person einer derartigen Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat die KommAustria die Geldstrafe als Zwangsgeld mit Bescheid zu verhängen.
  3. Absatz 3,Soweit die KommAustria die Grundlagen für den Umsatz oder die Einnahmen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten haben bei der Umsatz- bzw. Einnahmenermittlung mitzuwirken und der KommAustria auf deren Verlangen die erforderlichen Informationen in angemessener Frist zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bei der Bemessung der Höhe einer gemäß Absatz eins, oder 2 zu verhängenden Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes,
    2. Ziffer 2
      das verfolgte öffentliche Interesse,
    3. Ziffer 3
      der Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeiten,
    4. Ziffer 4
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden,
    5. Ziffer 5
      systematische oder wiederholte Nichterfüllung der Pflichten aus der Verordnung,
    6. Ziffer 6
      die Zahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Nutzer,
    7. Ziffer 7
      ob die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen wurde sowie
    8. Ziffer 8
      ob die Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wurde.
  5. Absatz 5,Für Geldstrafen wegen Pflichtverstößen, die von Anbietern von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Europäischen Union begangen wurden, haftet der in Österreich ansässige gesetzliche Vertreter gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung.
  6. Absatz 6,Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich die Hälfte der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.