Absatz eins,Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 2, Litera c, der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
BGBl. I Nr. 186/2023
Tierarzneimittelgesetz sowie Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Tierärztegesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2005, des Biozidproduktegesetzes, des Chemikaliengesetzes 1996, des Patentgesetzes 1970, des Apothekengesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierärztekammergesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes und des Arzneibuchgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) erlassen und das Arzneimittelgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), das Tierärztegesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2005, das Biozidproduktegesetz, das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), das Patentgesetz 1970, das Apothekengesetz, das Tierschutzgesetz (TSchG) das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), das Rezeptpflichtgesetz und das Arzneibuchgesetz 2012 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59aufgehoben
Vorschriftswidrige Behandlung
Paragraph 59,
- Absatz 2,Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in den Fällen des Artikel 2, Litera c, zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 58,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
- Absatz 3,Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
- Ziffer 2die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
- Ziffer 3die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
- Absatz 4,Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 60,
- Absatz 5,Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.