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BGBl. I Nr. 18/2023

kundgemacht 27.02.2023 RIS↗Parlament↗
Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz – FZA-KFO-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) 310 § 0↗RIS↗
§ 42cneu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 18/2023 § 42c↗RIS↗

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, Ziffer 2, gilt
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 3 erfüllt und vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
    4. Ziffer 4
      eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.
  2. Absatz 2,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie
    3. Ziffer 3
      Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, einschließlich der Prüfungskommission,
    durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Absatz eins, erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.