Absatz eins,Zur Unterstützung des Bewertungsboards bei Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 62 e, Absatz 3, ist in dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Bewertungsboards sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
BGBl. I Nr. 191/2023
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Gesundheitstelematikgesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Apothekengesetz, das Suchtmittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Gesundheitsqualitätsgesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 – VUG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62hneu
Geschäftsstelle des Bewertungsboards
Paragraph 62 h,
- Absatz 2,Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere
- Ziffer einsadministrative Aufgaben:
- Litera aOrganisation der Sitzungen des Bewertungsboards,
- Litera bmonatliche Veröffentlichung einer aktuellen Liste mit Arzneispezialitäten, die sich im Bewertungsprozess befinden,
- Litera cDissemination der Empfehlungen des Bewertungsboards und
- Litera dKoordination der unter Ziffer 2, angeführten Aufgaben sowie
- Ziffer 2inhaltliche Aufgaben:
- Litera aErstellung einer Priorisierungsliste für potentiell zu bewertende Arzneispezialitäten im Einvernehmen mit den Vertreter/innen gemäß Absatz 3,,
- Litera bDurchführung und Aufbereitung von HTA, wobei Joint Clinical Assessments (JCA), die gemäß EU-HTA-Verordnung auf Unionsebene vorliegen, entsprechend zu berücksichtigen sind, sowie Durchführung und Aufbereitung von gesundheitsökonomischen Evaluationen,
- Litera cVorschlag des Bewertungsumfanges insbesondere in Hinblick auf die Auswahl der Komparatoren,
- Litera dDefinition von Anwendungskriterien unter Berücksichtigung der medizinischen und gesundheitsökonomischen Aspekte und
- Litera eUnterstützung des Verhandlungsteams gemäß Paragraph 62 i,
- Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat jeweils eine/n namhaft gemachte/n Vertreter/in der Sozialversicherung und der Länder über aktuelle Entwicklungen, Arbeiten und Ergebnisse in Zusammenhang mit den in Absatz 2, angeführten Aufgaben zu informieren.