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BGBl. I Nr. 191/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Gesundheitstelematikgesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Apothekengesetz, das Suchtmittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Gesundheitsqualitätsgesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 – VUG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) 113 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen), Z 1 lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), Z 2 lit a, lit f (neu), Z 5 lit b Anm (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 191/2023 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 § 6↗RIS↗
Hauptstück B
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich
§ 6.
(1) Zur Erarbeitung Erstellung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen erweiterten Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Juli 2001 auf Grundlage von Vereinbarungen mit leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen Jänner 2025 eine geeignete codierte Diagnosen- und Leistungsdokumentation in Form von Modellversuchen zu erproben durchzuführen. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist der Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatibler Codierschlüssel die von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister verordnete Klassifikation, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.
(2) Das erweiterte Dokumentationssystem für den ambulanten Bereich zu erarbeitende Dokumentationssystem soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Qualitätssicherung, Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.
(3) Soweit zur Beurteilung der Modellversuche und als Grundlage für die in Abs. 2 genannten Entwicklungsarbeiten die Übermittlung von Daten erforderlich ist, können diesbezüglich entsprechende Regelungen im Rahmen der Vereinbarungen mit den an den Modellversuchen teilnehmenden Einrichtungen getroffen werden. Dabei dürfen Datenübermittlungen nur in anonymisierter Form und nur im notwendigen Ausmaß vorgesehen werden. Im Rahmen dieser Regelungen sind insbesondere der notwendige Datenumfang, der Datensatzaufbau, die zu verwendenden Datenträger und die Form der Datenübermittlung zu konkretisieren. Zur Erstellung eines erweiterten Dokumentationssystems über den ambulanten Bereich sind von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, vom Dachverband, von den Trägern der Sozialversicherung, von den Trägern der Krankenfürsorgeanstalten, von den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbständige Ambulatorien) und von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister folgende Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten:
(4) Zur Erstellung eines Berichtswesens über den ambulanten Bereich sind ab dem 1. Jänner 2014 von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, vom Dachverband, von den Trägern der Sozialversicherung, sowie von den Trägern der Krankenfürsorgeanstalten und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen folgende Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten:
1. über Patientinnen/Patienten:
… 3 unveränderte Absätze
a) Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
b) Geschlecht,
c) Staatsbürgerschaft,
d) Wohnsitz (Staat, Postleitzahl, Gemeindecode),
e) bPK GH (nur die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister),
f) bPK SV (nur der Dachverband und die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten),
g) bPK AS (nur die Statistik Austria),
2. über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
a) Krankenanstaltennummer Krankenanstaltennummer/Nummer des selbständigen Ambulatoriums bzw. Leistungserbringer-Identifikationsnummer,
b) Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
c) Berufssitz (Postleitzahl, Gemeindecode),
d) Organisationsform,
e) Kostenstellenplan,
f) Objektidentifikator (OID) des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
3. zum ambulanten Kontakt,
4. zu den Leistungen und
5. zu den Diagnosen,
a) sofern dies im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur vorgesehen ist und diese auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht sind,
b) sofern dies im Rahmen der jährlich zu wartenden Abrechnungsmodelle vorgesehen ist.
(Anm.: Z 5 tritt mit 1.1.2025 in Kraft)
(54) Für die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 4 gilt § 1.
Schlagworte
Diagnosendokumentation
§ 6geändertAbs 3 Z 5 (neu)
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2025 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 · danach: BGBl. I Nr. 116/2025 § 6↗RIS↗
… 21 unveränderte Absätze
Hauptstück B
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich
§ 6.
(1) Zur Erstellung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen erweiterten Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Jänner 2025 eine codierte Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist die von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister verordnete Klassifikation, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.
(2) Das erweiterte Dokumentationssystem für den ambulanten Bereich soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Qualitätssicherung, Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.
(3) Zur Erstellung eines erweiterten Dokumentationssystems über den ambulanten Bereich sind von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, vom Dachverband, von den Trägern der Sozialversicherung, von den Trägern der Krankenfürsorgeanstalten, von den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbständige Ambulatorien) und von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister folgende Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten:
1. über Patientinnen/Patienten:
a) Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
b) Geschlecht,
c) Staatsbürgerschaft,
d) Wohnsitz (Staat, Postleitzahl, Gemeindecode),
e) bPK GH (nur die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister),
f) bPK SV (nur der Dachverband und die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten),
g) bPK AS (nur die Statistik Austria),
2. über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
a) Krankenanstaltennummer/Nummer des selbständigen Ambulatoriums bzw. Leistungserbringer-Identifikationsnummer,
b) Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
c) Berufssitz (Postleitzahl, Gemeindecode),
d) Organisationsform,
e) Kostenstellenplan,
f) Objektidentifikator (OID) des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
3. zum ambulanten Kontakt,
4. zu den Leistungen und
(Anm.: Z 5 tritt mit 1.1.2025 in Kraft)
5. zu den Diagnosen.
(4) Für die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 4 gilt § 1.
Schlagworte
Diagnosendokumentation