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BGBl. I Nr. 191/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Gesundheitstelematikgesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Apothekengesetz, das Suchtmittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Gesundheitsqualitätsgesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 – VUG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 1135 § 0↗RIS↗
§ 118daufgehoben
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2023 § 118d↗RIS↗

Evaluierungsbeirat

Paragraph 118 d,

  1. Absatz eins,Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß Paragraph 118 c, die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. Absatz 2,Der Evaluierungsbeirat besteht aus einem Plenum und Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind.
  3. Absatz 3,Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.
  4. Absatz 4,Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß Paragraph 118 e, Absatz eins, dritter Satz, zuständig.
  5. Absatz 5,Das Plenum des Evaluierungsbeirats besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      je einem Vertreter der Ärztekammern in den Bundesländern,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. Ziffer 4
      einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    5. Ziffer 5
      einem Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      je einem Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse,
    7. Ziffer 7
      einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    9. Ziffer 9
      einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    10. Ziffer 10
      einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    11. Ziffer 11
      einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    12. Ziffer 12
      einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    13. Ziffer 13
      einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    14. Ziffer 14
      einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Plenums des Evaluierungsbeirats haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  7. Absatz 7,Ein Evaluierungsausschuss besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt,
    2. Ziffer 2
      einem Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. Ziffer 4
      einem Vertreter der betreffenden Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. Ziffer 5
      einem gemeinsamen Vertreter der im Absatz 5, Ziffer 7, bis 10 genannten Versicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    7. Ziffer 7
      einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Arbeitskammer des betreffenden Bundeslandes sowie
    9. Ziffer 9
      einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. Absatz 8,Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  9. Absatz 9,Das Zusammentreten des Plenums und der Evaluierungsausschüsse wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  10. Absatz 10,Alle Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  11. Absatz 11,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.