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BGBl. I Nr. 192/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln erlassen und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 192/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.09.2023 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 192/2023 · danach: BGBl. I Nr. 103/2024 § 3↗RIS↗

Kostentragung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, sind vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben dem Bund bis zum 31. Dezember 2024 für jede im Abrechnungszeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 gemäß maschineller Heilmittelabrechnung an eine von der Rezeptgebühr befreite versicherte Person abgegebene Handelspackung einer Arzneispezialität gemäß Paragraph eins, einen Beitrag in Höhe des Infrastruktursicherungsbeitrags zu zahlen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anzahl der Handelspackungen von den jeweiligen Arzneispezialitäten, für die ein Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, gezahlt wurde, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Werden Handelspackungen, für die ein Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, ausbezahlt wurde, retourniert, hat der Arzneimittel-Großhändler diesen dem Bund zurück zu zahlen.