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BGBl. I Nr. 194/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, des Rezeptpflichtgesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Rezeptpflichtgesetz und das Tierarzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) 17 § 0↗RIS↗
§ 7geändertÜberschrift (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2024) · idF BGBl. I Nr. 186/2023 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 194/2023 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 194/2023 § 7↗RIS↗
Besondere Meldungen
§ 7.
(1) Das Verbringen von immunologischen Arzneispezialitäten, die
… 11 unveränderte Absätze
1. in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
2. die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2) Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.
(3) Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(4) Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
(5) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat
1. die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Arzneispezialität,
2. deren Chargennummer, und
3. die Gebrauchsinformation
zu enthalten.