Absatz eins,Das Verbringen von Arzneispezialitäten,
- Ziffer einsdie in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellt worden sind,
- Ziffer 2bei denen der Bedarf nicht durch eine in Österreich zugelassene und verfügbare Arzneispezialität gedeckt werden kann,
- Ziffer 3die zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden, und
- Ziffer 4die zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.