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BGBl. I Nr. 195/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ärztegesetzes 1998, des Zahnärztekammergesetzes und des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 195/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 7 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 · danach: BGBl. I Nr. 195/2023 § 61↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 195/2023 § 61↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Disziplinarorgane
Disziplinarorgane
§ 61.
(1) Disziplinarorgane sind
1. der Disziplinarrat,
2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
3. die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
(2) Eine Person, über die rechtskräftig
1. von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
2. von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin bestellt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.
Schlagworte
Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr