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BGBl. I Nr. 196/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 sowie CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 196/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) 21472 § 0↗RIS↗
§ 24cgeändertAbs 1; Abs 2; Abs 2a (neu); Abs 2b (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 23.12.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 142/2020 · danach: BGBl. I Nr. 196/2023 § 24c↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 196/2023 § 24c↗RIS↗
Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021
§ 24c.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG sowie des Anhangs 9 und einer Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und diese bis 28. Februar jeden Jahres auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. auf Grundlage des jeweils gültigen Zuteilungsbescheides (§ 24b Abs. 6 oder § 24c Abs. 5) und in Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 12.03.2019 S. 3, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG bis 30. Juni auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung der europäischen Kommission gemäß im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren berechnen.
(2a) Sofern für eine Anlage, für die gemäß § 24b Abs. 3a Z 2 eine Reduktion der erstmaligen Zuteilung vorgenommen wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a Abs. 4 nachgewiesen werden kann, dass die bisher nicht umgesetzten Empfehlungen mittlerweile umgesetzt wurden, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ab diesem Jahr die Zuteilung ohne Reduktion zu vorzunehmen.
(2b) Sofern für eine Anlage, für die in den Antragsunterlagen gemäß § 24b Abs. 1 ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate, der im Einklang mit § 24a Abs. 4 bis 31. März 2026 zu übermitteln ist, die Einhaltung der Zielvorgaben und Etappenziele bis Ende 2025 nicht nachgewiesen werden kann, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2026 um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b vorgenommen wird. Die Einhaltung der Zwischen- und Etappenziele für die daran anschließenden Fünfjahreszeiträume ist alle fünf Jahre nach dem im ersten Satz genannten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate nachzuweisen. Sollte die Einhaltung dieser Zwischen- und Etappenziele nicht nachgewiesen werden können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt wurde, um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b oder diesem Absatz vorgenommen wird.
(3) Die in Abs. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss. Sollte sich anhand der Berechnungen und Informationen der Abs. 2 bis 2b zeigen, dass eine Anpassung der Zuteilung notwendig ist, hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Anpassung bis 7. Mai des jeweiligen Jahres der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß § 24b oder § 25a gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen. Die in Abs. 3 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei der Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel vorliegen (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Änderung der Zuteilung gemäß Abs. 3 notifiziert wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur geänderten Zuteilung durch die Europäische Kommission die geänderte Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.