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BGBl. I Nr. 196/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 sowie CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 196/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) 21472 § 0↗RIS↗
§ 31aufgehoben
in Kraft 23.12.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 142/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2023 § 31↗RIS↗

Sonderreserve für bestimmte Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 f, der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder
    2. Ziffer 2
      die Tonnenkilometer der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.
  2. Absatz 2,Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, oder die zusätzliche Tätigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.
  3. Absatz 3,Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.
  4. Absatz 4,Ein Antrag nach Absatz eins, muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis, dass die Kriterien nach Absatz eins, erfüllt sind, und
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Antrags nach Absatz eins, Ziffer 2 :
      1. Litera a
        die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,
      2. Litera b
        die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und
      3. Litera c
        die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.
  5. Absatz 5,Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Absatz 3, erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3 f, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Absatz 3, der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
      1. Litera a
        im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
      2. Litera b
        im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer 2, durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
    2. Ziffer 2
      die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Ziffer eins, durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b,, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Absatz 6, für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in Paragraph 30, Absatz 7, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu löschen.