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BGBl. I Nr. 197/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 197/2023× zu HeUZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz (HeUZG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 197/2023 § 3↗RIS↗

Voraussetzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen die in Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG geregelte Verpflichtung der Länder, die Nichtreduzierung ihrer Förderungen zu bestätigen, sowie die Verringerung der Bundesmittel für den Fall der Nichterbringung dieser Bestätigung.