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BGBl. I Nr. 197/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 197/2023× zu HeUZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz (HeUZG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 197/2023 § 4↗RIS↗

Abwicklung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Länder haben den Zweckzuschuss bis 31. März des jeweiligen Jahres zu beantragen. Im Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 3 bis zum Tag der Antragstellung erfüllt wurde.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 30. Juni des jeweiligen Jahres überwiesen.
  3. Absatz 3,Sobald die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, vom Land nicht mehr erfüllt wird, entfällt der Anspruch auf den Zweckzuschuss für beide Jahre und sind die Mittel vom Land umgehend an den Bund zurückzuerstatten.