Absatz eins,Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert.
BGBl. I Nr. 197/2023
Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Voraussetzung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen die in Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, UFG geregelte Verpflichtung der Länder, die Nichtreduzierung ihrer Förderungen zu bestätigen, sowie die Verringerung der Bundesmittel für den Fall der Nichterbringung dieser Bestätigung.