Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 200/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Start-Up-Förderungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 200/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 3 § 0↗RIS↗
§ 160geändertAbs 3
in Kraft 20.07.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 108/2022 · danach: BGBl. I Nr. 200/2023 § 160↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 200/2023 § 160↗RIS↗
§ 160.
(1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13, 15 und 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sowie der Stiftungseingangssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 3 Abs. 4 des Stiftungseingangssteuergesetzes vorliegt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)
(3) Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Flexiblen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes vorliegt, daß der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.
(4) Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß Abs. 1 oder 3 zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist. Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet ist.
Schlagworte
Unbedenklichkeitsbescheinigung