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BGBl. I Nr. 203/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/2023× zu KflG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) 19 § 0↗RIS↗
§ 32geändert
in Kraft 14.02.2013 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 32/2013 · danach: BGBl. I Nr. 203/2023 § 32↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 203/2023 § 32↗RIS↗
Beförderungsbedingungen
§ 32.
Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie Arbeit und Jugend Wirtschaft, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.