BGBl. I Nr. 203/2023
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Aufsicht
§ 45.
(1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.
(2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.
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