Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 25/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2023× zu TDBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 412 § 0↗RIS↗
§ 22aneu
in Kraft ab 23.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 25/2023 § 22a↗RIS↗

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

Paragraph 22 a,

Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.