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BGBl. I Nr. 26/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2023× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 542 § 0↗RIS↗
§ 12ageändert
in Kraft 24.02.2016 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 · danach: BGBl. I Nr. 26/2023 § 12a↗RIS↗
in Kraft ab 23.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 26/2023 § 12a↗RIS↗
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
§ 12a.
Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 6 ist und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.