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BGBl. I Nr. 26/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2023× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 542 § 0↗RIS↗
§ 18bgeändertSchlussteil
in Kraft 19.08.2009 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 87/2009 · danach: BGBl. I Nr. 26/2023 § 18b↗RIS↗
in Kraft ab 23.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 26/2023 § 18b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
§ 18b.
Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des § 17 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.