Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 26/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2023× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 542 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 3
in Kraft 01.12.2018 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 80/2018 · danach: BGBl. I Nr. 26/2023 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 23.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 26/2023 § 25↗RIS↗
5. ABSCHNITT
UMWELTRAT
Einrichtung und Aufgaben
§ 25.
(1) Beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tourismus Technologie wird ein Umweltrat eingerichtet.
(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;
2. die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tourismus Technologie an den Nationalrat gemäß § 44 beizufügen;
3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tourismus Technologie an den Nationalrat gemäß § 44 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
… 4 unveränderte Absätze
5. auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreters/in der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.
(3) Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
(4) Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.