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BGBl. I Nr. 28/2023

kundgemacht 23.03.2023 RIS↗Parlament↗
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2023× zu Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 24.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 28/2023 § 2↗RIS↗

Vollziehung

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.