BGBl. I Nr. 28/2023
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Änderungen durch diese Kundmachung
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Zeitlicher Geltungsbereich
Paragraph 3,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.